Veranstaltung der Senioren Union RD-ECK zum Thema "Wohngeld"

22.08.2018
Beitrag

Im Frühjahr dieses Jahres hielt der Vorsitzende des Ortsverbandes der Senioren-Union Kronshagen Holger Tewes einen stark beachteten Vortrag über Wohngeldbeanspruchung. Es waren viele Kronshagener Bürgerinnen und Bürger zu diesem Vortrag gekommen. Holger Tewes wurde gebeten, die Kernpunkte seines Vortrags ins Internet zu stellen. Nachfolgend sind seine Kernaussagen aufgeführt. Sein Thema lautete:

Was wissen Sie über Wohngeld?
Im Rahmen einer Veranstaltung der Senioren-Union war ein Schwerpunktthema die Gewährung von Wohngeld. Da diese Thematik für viele Teilnehmer(innen) bisher nur unwesentlich oder gar nicht bekannt war, erscheint es sinnvoll, hierauf einmal hinzuweisen.
Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen und deshalb muss es bezahlbar sein! Es kann jedoch für die Bezieher mittlerer und niedriger Einkommen nicht selten zu teuer sein. Um in diesen Fällen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz geschaffen.
Bei der Wohngeldgewährung handelt es sich nicht um Sozialhilfe! Die Wohngeldgewährung ist der Gewährung von Kindergeld oder der Inanspruchnahme von Mitteln aus der Wohnungsbauförderung gleich zu stellen.
Grundsätzlich gilt, wer zum Kreis der Berechtigten nach dem Wohngeldgesetz gehört, der hat einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Wohngeld.
Über die Wohngeldgewährung werden Zuschüsse zur Miete (Mietzuschuss) für die bewohnte Mietwohnung oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für die selbst bewohnte eigene Immobilie (Eigentumswohnung oder Eigenheim) geleistet. 
Berechnungsgrößen für die Wohngeldgewährung sind:
- Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder,

- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung,
als Miete wird die vertraglich zu entrichtende Miete (Kaltmiete zuzüglich Betriebskosten ohne Heizung) angesetzt.
Als Belastung bei eigenen selbst genutzten Immobilien erfasst man die Zinsen, die Tilgung und die Betriebskosten (ohne Heizung).

Nun gibt es allerdings Höchstbeträge, die als Miete bzw. Belastung anzuerkennen sind.  Werden diese Höchstbeträge überschritten, wird nur der nach dem Gesetz zulässige Höchstbetrag erfasst.
Wie werden diese Höchstbeträge bestimmt?
Nach dem Wohngeldgesetz sind bundesweit Höchststufen für Mieten und Belastungen festgelegt. (Für Städte, größere Gemeinden bzw. Kreisgebiete.)
Die Höhe ist abhängig von den in diesen Gemeinden angemessenen Mietpreisen.

-  Das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Familienmitglieder.
Als Gesamteinkommen werden die jährlichen positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz erfasst. Bei Rentnern und Pensionären werden die Rente bzw. Pensionen  zugrunde gelegt.
Von dem so ermittelten Einkommen werden dann steuerliche Werbungskosten abgezogen. Werbungskosten, die das Finanzamt anerkannt hat oder ansonsten der Pauschalbetrag (jährlich 1000,00 € = mtl. 83,33 €) bei Rentnern (102,00 € = mtl. 8,50 € mtl.)
Von der sich dann ergebenden Summe werden jeweils 10% abgezogen wenn
- Steuern vom Einkommen
-  Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt werden
Für Rentner, die nur Krankenversicherungsbeiträge leisten, beläuft sich der Abzugsbetrag auf 10%.
Für Alleinerziehende, Schwerbehinderte und andere Personengruppen gibt es dann noch verschiedene Freibeträge.
Nachdem auf diese Art und Weise die zulässige monatliche Miete/Belastung und das Einkommen nach dem Wohngeldgesetz errechnet worden ist, kann dann in Wohngeldtabellen (im Internet aufrufbar) abgelesen werden ob und ggf. wieviel Wohngeld gewährt wird.
Die Anträge auf Wohngeld sind bei der Gemeinde zu stellen. Dabei wird das Wohngeld, wenn der Bescheid positiv ist, vom Tage der Antragstellung grundsätzlich für 12 Monate gezahlt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist dann ein neuer Antrag zu stellen.
Holger Tewes